Regierungsrat genehmigt die Gastgewerbeverordnung
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die revidierte Gastgewerbeverordnung genehmigt. Die Verordnung wird unter anderem gekürzt und den neuen Gegebenheiten angepasst. Zudem wird die Wirteprüfung vereinfacht und nicht mehr wie bisher in einer separaten Verordnung geregelt.
Der Grosse Rat verabschiedete am 3. Mai 2023 das neue Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG). Dieses Gesetz ersetzt das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 26. Juni 1996. Die Referendumsfrist lief am 12. August 2023 unbenutzt ab. Es wurde ein schlankes Gesetz geschaffen, das die aktuellen Entwicklungen in der Gastronomie berücksichtigt. So verzichtet der Gesetzgeber auf die Wiederholung von Bestimmungen, die in anderen Gesetzen, zum Beispiel in der Lebensmittel- oder Alkoholgesetzgebung des Bundes, geregelt sind. Neben weiteren Änderungen umfasst das neue GastG folgende wesentlichen Änderungen: die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung für die verschiedenen Formen von gastgewerblichen Tätigkeiten; die Möglichkeit, gastgewerbliche Bewilligungen auch juristischen Personen zu erteilen; die Abschaffung der bisherigen Form der Wirteprüfung und deren Vereinfachung.
Das revidierte GastG zieht auch eine Totalrevision der geltenden Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) nach sich, die der Regierungsrat genehmigt hat. Die Verordnung wird unter anderem gekürzt und den neuen Gegebenheiten angepasst. Es wurden materielle und redaktionelle Anpassungen sowie Änderungen in der Verordnungsstruktur vorgenommen. Zudem wird die Wirteprüfung vereinfacht und nicht mehr wie bisher in einer separaten Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes, sondern direkt in der Gastgewerbeverordnung geregelt.
Für die Vollzugsbehörden hat die Verordnungsrevision weder finanzielle noch personelle Mehraufwendungen zur Folge, da die einheitliche Bewilligung für sämtliche gastgewerblichen Tätigkeiten sowohl für die Politischen Gemeinden als auch für die kantonalen Behörden zu einer administrativen Entlastung führt. Da sich die unterschiedlichen Gebühren für die einzelnen Patent- und Bewilligungsarten bislang auf zwischen 300 Franken und 2’500 Franken beliefen, sind die Auswirkungen im Hinblick auf die neuen Gebühreneinnahmen zwischen 1’000 Franken und 4’000 Franken schwierig abzuschätzen. Tendenziell dürften die Gebühreneinnahmen aber geringer ausfallen.
tg.ch
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