Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es um die Einführung eines eBau/ePlan-Portals für Baugesuche und Planungsgeschäfte, die Bonusregelung sowie den Grenzabstand von Luft/Wasser-Wärmepumpen.
Die erste Vorlage betrifft eine Teilumsetzung des Projektes «Geo2020». Danach sollen genehmigungspflichtige Pläne (Rahmen- und Sondernutzungspläne) und Reglemente ausschliesslich in elektronischer Form zur Genehmigung eingereicht werden. Ermöglichen soll dies ein elektronisches Portal für Baugesuche und Planungsgeschäfte (eBau/ePlan-Portal), das vom Kanton zur Verfügung gestellt beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den beteiligten Gemeinden entwickelt wird. Inzwischen gilt es als Normalfall, dass Gemeinden beziehungsweise die beauftragten Planungsbüros Pläne und Reglemente in elektronischer Form erstellen. Da nach geltender Rechtslage ausschliesslich die analogen Pläne und Reglemente rechtsverbindlich sind, werden sie in Papierform dem Kanton zur Genehmigung eingereicht. Pläne und Reglemente werden von der kantonalen Planungsgeschäftszentrale digitalisiert, wodurch Medienbrüche und Mehraufwände entstehen. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung sollen die Verfahrensabläufe verbessert und Aufwände bei den Gemeinden und beim Kanton reduziert werden.
Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung in § 35 PBV. Die zurzeit geltende Bonusregelung im Zusammenhang mit dem energieeffizienten beschränkt sich auf die Geschossflächenziffer (GFZ) und die Baumassenziffer (BMZ). Bauvorhaben, die sich an den zwei weiteren, ebenfalls von der IVHB zur Verfügung gestellten Nutzungsziffern, der Überbauungsziffer (ÜZ) und der Grünflächenziffer, messen lassen müssen, werden bei einer energieeffizienten Ausführung nicht mit einem Nutzungsbonus belohnt. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Kantons Thurgau zur IVHB ist man davon ausgegangen, dass die revidierten kommunalen Baureglemente zur Hauptsache die GFZ und die BMZ einführen, weniger aber die ÜZ oder die Grünflächenziffer. Tatsache ist demgegenüber, dass auch die zwei letztgenannten Nutzungsziffern Eingang in diverse kommunale Bauordnungen gefunden haben und sich aufgrund dessen die Frage nach einem dazugehörigen Bonus bei energieeffizienter Bauweise akzentuiert hat. Diesen Umständen nimmt sich die vorliegende Verordnungsanpassung an. Die vorliegende Revision bietet zudem die Gelegenheit, den bisherigen Wortlaut der Bestimmung redaktionell anzupassen und damit die Fragen nach der konkreten Anwendung zu klären.
Zur Verminderung der klimaschädlichen CO2-Emissionen sind vermehrt Heizungen mit den fossilen Brennstoffen Heizöl und Erdgas durch Heizungen mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. Häufig werden dazu Luft/Wasser-Wärmepumpen verwendet. Die damit verbundenen Umbauten sind (bau)bewilligungspflichtig und die dazu erforderlichen Anlagen haben die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die gebräuchlichste Aufstellungsform bei Bestandesbauten ist die Aussenaufstellung. Dies kann mit Bezug auf die geltenden Grenzabstandsbestimmungen zu Konflikten führen. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine kantonalrechtlich geregelte Privilegierung auf. Dies ist Gegenstand der dritten Vorlage und führt zu einer Ergänzung von § 31 PBV, der bereits andere Unterschreitungen der vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zum Inhalt hat.
Die Vernehmlassung dauert bis am 15. Oktober 2023. Sämtliche Unterlagen sind unter https://e-vernehmlassungen.tg.ch/de/ ersichtlich.
tg.ch
Foto: David Keller