Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die Änderung des Arbeitsgesetzes und die damit verbundene zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten ab. Die geltende Regelung im Kanton Thurgau sei praxistauglich und im Vollzug effizient, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort.
In Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Zürich «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) ausgearbeitet. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll es den Kantonen ermöglicht werden, bis zu zwölf Sonntage im Jahr zu bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden darf. Bisher liegt diese Obergrenze bei vier Sonntagen pro Jahr.
Der Regierungsrat lehnt die Vorlage ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an die Kommission schreibt, regelt das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten des Kantons Thurgau, dass die Politischen Gemeinden jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr bewilligen können. Ergänzend dazu sei nach dem Arbeitsgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen grundsätzlich eine Bewilligung des Arbeitsinspektorats erforderlich. Im Kanton Thurgau wurde im Jahr 2008 eine Allgemeinverfügung erlassen, die es erlaubt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den vier Sonntagen vor Weihnachten ohne Bewilligung zu beschäftigen. «Diese Regelung hat sich als praxistauglich und im Vollzug als effizient erwiesen», schreibt der Regierungsrat.
Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei zudem festzuhalten, dass zusätzliche Öffnungstage in erster Linie zu einer zeitlichen Verlagerung des Konsums führen dürften, ohne dass insgesamt von einem substanziellen Mehrumsatz für den Einzelhandel auszugehen ist, so der Regierungsrat. Während grössere Detailhandelsunternehmen potenziell von erweiterten Öffnungszeiten profitieren dürften, seien kleine und mittlere Betriebe in ihrer personellen Flexibilität deutlich eingeschränkter. Das könne zu Wettbewerbsnachteilen führen. Zudem sei der Kanton Thurgau strukturell ländlich geprägt und liegt in unmittelbarer Nähe zu grösseren Einkaufszentren im In- und Ausland, sodass die erwarteten Standortvorteile durch eine Ausweitung der Sonntagsöffnungen gering ausfallen dürften. Aus arbeitsmarktlicher Sicht könnten zusätzliche Öffnungszeiten zwar punktuell zusätzliche Arbeitsstunden im Detailhandel generieren, jedoch eher durch eine Umverteilung bestehender Arbeitszeiten als durch die Schaffung neuer Stellen, ist der Regierungsrat überzeugt.
Missiv_Standesinitiative__Zeitlich_befristete_Flexibilisierung_der_Ladenöffnungszeiten [pdf, 749 KB]
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