Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Strafbestand des sogenannten Stalkings. In seiner Vernehmlassungsantwort schlägt er zudem vor, den Opferschutz zu verstärken.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen» einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die Kommission schlägt vor, im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz einen separaten Tatbestand der «Nachstellung» zu schaffen, wofür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen wird.
Der Regierungsrat begrüsst die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Strafbestand des sogenannten Stalkings. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt, erachtet er es als wichtig, dass auch ein Verhalten bestraft werden kann, dessen Einzelhandlungen zwar sozialadäquat und deshalb nicht strafbar sein mögen, das aber durch die wiederholte Begehung in seiner Gesamtheit strafwürdig sei. Dazu gehörten beispielsweise das Verfolgen oder Abpassen des Opfers auf dem Arbeitsweg oder auf dem Weg zur Schule. Solches, das Sicherheitsgefühl beeinträchtigendes, einschüchterndes Verhalten sei oftmals durch Tatbestände wie Drohung oder Nötigung nicht genügend abgedeckt und daher heute bisweilen straffrei möglich.
Allerdings regt der Regierungsrat an, dass der neue Straftatbestand als Tätigkeitsdelikt und nicht als Erfolgsdelikt ausgestaltet wird. Für eine Verurteilung reicht es aufgrund der vorgeschlagenen Formulierung des neuen Tatbestandes nicht aus, nachzuweisen, dass die Täterin oder der Täter ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt hat, sondern die Strafverfolgungsbehörden müssen auch nachweisen, dass sie oder er durch das fragliche Verhalten ein konkretes Ziel erreicht hat. Daher will der Regierungsrat den Opferschutz verstärken.
tg.ch
Bild: David Keller