Regierungsrat verabschiedet die Botschaft zum Hundegesetz

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden, das neu Hundegesetz heissen soll, verabschiedet. Es geht dabei insbesondere um die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative zur Abschaffung der Gewichtsbeschränkung bei den obligatorischen Hundekursen und die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden. Zudem sollen Behindertenhunde von der Hundesteuer befreit werden.

Das Hundegesetz wurde am 5. Dezember 1983 erlassen und auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Die letzte grosse Teilrevision erfolgte per 1. Januar 2008. Mit ihr wurden unter anderem Rechtsgrundlagen für eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde geschaffen. In den vergangenen Jahren hat sich im Vollzug gezeigt, dass einige Bestimmungen angepasst werden müssen, um Lücken zu schliessen und Unklarheiten zu beseitigen. Damit diese Anpassungen im Rahmen der anstehenden Vorberatung der vom Grossen Rat unterstützten Parlamentarischen Initiative „Gesetz über das Halten von Hunden: Abschaffung der Gewichtsbeschränkung bei den obligatorischen Hundekursen“ ebenfalls geprüft werden können, hat der Regierungsrat eine Änderung des Gesetzes ausgearbeitet.

Neu soll neben dem Halten und Ausführen als Zwischenstufe auch die Betreuung eines potenziell gefährlichen Hundes unter die Bewilligungspflicht gestellt werden. In einem neuen Absatz soll überdies eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht geregelt werden. Nebst der Definition von Begrifflichkeiten wie „bösartige Eigenschaften“, „Hundezüchter“ oder „Hundehändler“ hat der Regierungsrat die Revision auch dazu genutzt, den Titel an die Vorgaben der Richtlinien für die Rechtsetzung anzupassen. Er soll von „Gesetz über das Halten von Hunden“ auf „Hundegesetz“ gekürzt werden.

Ebenfalls angepasst wird der Paragraph zu den Steuerbefreiungen. Künftig sollen auch Behindertenhunde von der Steuerpflicht befreit werden. Ein Behindertenhund ist ebenso wie ein Blindenführhund ein sogenannter Assistenzhund. Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sind Hunde unter fünf Monaten, Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps sowie ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen- oder Lawinenhunde.

Botschaft_Hundegesetz.pdf [pdf, 296 KB]

tg.ch
Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

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