Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst im Grundsatz die Förderung der finanziellen Gleichstellung von Ehegattinen und Ehegatten in der Landwirtschaft. Den vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickten Vorschlag lehnt er jedoch ab. Denn aus seiner Sicht wird mit der Umsetzung der Botschaft zur Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) einer verbesserten Versicherungssituation bereits ausreichend Rechnung getragen. Zudem will der Regierungsrat keine Doppelspurigkeiten in der Versicherungssituation in der Landwirtschaft.
Mit der überwiesenen Motion «Angemessene Entschädigung im Scheidungsfall» verlangt das eidgenössische Parlament vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden. Der Vorschlag sieht vor, dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt wird.
Der Regierungsrat erachtet die Förderung der finanziellen Gleichstellung in der Landwirtschaft als ein wichtiges und berechtigtes Anliegen und unterstützt es daher. Dennoch lehnt er die Vorlage ab, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Unter anderem verweist er auf Umsetzung der Botschaft zur Agrarpolitik ab 2022, womit einer verbesserten Versicherungssituation bereits Rechnung getragen werde. Doppelspurigkeiten seien zu vermeiden, schreibt der Regierungsrat. Weiter könne die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzungsempfehlung den Antrag für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen verhindern.
Weiter regt der Regierungsrat an zu prüfen, ob die Problematik nicht dadurch entschärft werden könnte, dass die im Recht der beruflichen Vorsorge geregelte Ausnahme des Versicherungsobligatoriums gemäss der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aufgehoben würde. Dem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner würde dann ein Lohn ausbezahlt, der unter Umständen der BVG-Versicherungspflicht unterliegen würde. Dies würde auch sozial- versicherungs- und steuerrechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf einen Barlohn oder einen Teil des Einkommens vorbeugen.
tg.ch
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