Kanton Thurgau reduziert die Anzahl der von einer Bewilligungspflicht für Solaranlagen betroffenen Objekte

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Solardach der Kuster AG, Weinfelden

Die online zugängliche «Solarkarte» zeigt, ob für eine Solaranlage auf dem Dach eine Baubewilligung nötig ist oder eine Meldung an die Politische Gemeinde reicht. Im Rahmen ihrer Überarbeitung und Neuveröffentlichung wurde die Anzahl Gebäude, auf denen Solaranlagen bewilligungspflichtig sind, im Kanton Thurgau um rund 60 Prozent reduziert.

Die Nutzung der Sonnenenergie ist etabliert, bleibt aber ausbaufähig. Der Kanton Thurgau unterstützt den Ausbau bewilligungsseitig, indem künftig mehr Objekte bloss dem Meldeverfahren unterstellt sind, was gegenüber der Baubewilligung im Einzelfall eine grosse Vereinfachung mit sich bringt. 

In welchen Gebieten beziehungsweise auf welchen Gebäuden weiter eine Baubewilligungspflicht besteht, kann anhand der interaktiven Karte auf der kantonalen Geoinformationsplattform ThurGIS abgefragt werden. Dazu zählen zum Beispiel ISOS-Gebiete und -Baugruppen mit dem höchsten Erhaltungsziel (A) sowie grundeigentümerverbindlich geschützte Einzelobjekte und Objekte mit pendentem Schutzentscheid. Auf Gebäuden in Ortsbildern von kantonaler Bedeutung und in Dorfzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen besteht jedoch keine Bewilligungspflicht mehr. Damit wird eine Reduktion der bewilligungspflichtigen Anlagen erreicht.

Markante Reduktion

Basierend auf der bisherigen Solarkarte und den gesetzlichen Grundlagen waren bislang rund 26’300 Objekte im Kanton von der Bewilligungspflicht betroffen. In der revidierten «Solarkarte» sind nun nur noch knapp 11’200 Gebäude enthalten, auf denen Solaranlagen der Bewilligungspflicht unterstehen. Dies bedeutet eine markante Reduktion um rund 15’100 Objekte in der «Solarkarte», was 60 Prozent des ursprünglichen Bestandes entspricht. Bezogen auf den Gesamtgebäudebestand von rund 110’000 Gebäuden im Kanton Thurgau sind Solaranlagen bei circa 10 Prozent bewilligungspflichtig.

Für genügend angepasste Solaranlagen auf Objekten, die nicht von der Bewilligungspflicht betroffen sind, muss nur ein Meldeverfahren durchgeführt werden. In Arbeitszonen gelten zudem weiter reduzierte Anforderungen an die Erstellung von Solaranlagen.

Beratung bei Bewilligungspflicht

Ist das Bauvorhaben gemäss Karte bewilligungspflichtig, bietet sich der rechtzeitige Dialog mit der zuständigen kantonalen Fachstelle – dem Amt für Denkmalpflege (gestalterische Fragen) und dem Amt für Energie (technische Fragen) – an. Die Bewilligungspflicht von Solaranlagen bedeutet noch kein Bauverbot. Vielmehr ist die Einpassung von Solaranlagen in den jeweiligen Baubestand beziehungsweise das Ortsbild das Ziel. Wo das nicht möglich ist, können alternative Standorte für die Erstellung einer Solaranlagen oder Gemeinschaftsanlagen Abhilfe schaffen.

Die Karte «Solarenergie: Bewilligungspflicht auf Kulturdenkmälern» (ThurGIS)

Anhand der «Solarkarte» kann einfach überprüft werden, ob ein Gebäude oder eine Liegenschaft von der Bewilligungspflicht für Solaranlagen betroffen ist. Ist ein Gebäude orange markiert oder liegt es in einer roten Zone (ISOS), ist die Erstellung einer Solaranlage bewilligungspflichtig. In den schraffierten Flächen sind genügend angepasste Anlagen ab 35 Quadratmetern wiederum bloss meldepflichtig.
Karte im ThurGIS Viewer
Die Broschüre «Solaranlagen richtig gut» ist aktuell in Überarbeitung und wird in der Folge auf der Webseite der Denkmalpflege und des Amtes für Energie veröffentlicht.

Baubewilligungspflicht besteht für Solaranlagen 

  • in ISOS-Gebieten bzw. auf ISOS-Baugruppen und -Einzelelementen mit dem höchsten Erhaltungsziel (A);
  • auf grundeigentümerverbindlich geschützten Einzelobjekten;
  • auf Objekten mit pendentem Schutzentscheid.

In diesen Fällen muss auch in Zukunft ein Baugesuch bei der Politischen Gemeinde eingereicht werden.

Vereinfacht ist das Verfahren hingegen bei allen anderen Objekten, die in keine dieser Kategorien fallen. Hier gilt das Meldeverfahren für Anlagen ab 35 Quadratmetern Fläche:
Wenn die Solaranlage die Kriterien für eine genügende Anpassung erfüllt, ist sie lediglich bei der Politischen Gemeinde meldepflichtig. Eine Solaranlage gilt als «genügend angepasst», wenn sie die in Art. 32a RPV (SR 700.1) aufgeführten Anforderungen erfüllt (siehe https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/310/de).

Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein Bagatellprüfverfahren. Es soll einerseits sicherstellen, dass bauliche Tatbestände unterhalb der Schwelle zur ordentlichen Bewilligungspflicht rasch realisiert werden können, und andererseits gewährleisten, dass die zuständigen Behörden vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erlangen, um nötigenfalls eingreifen zu können. Beim Meldeverfahren sind entsprechende Gesuche 20 Tage vor Baubeginn der Baubehörde zu melden. Ohne Mitteilung der zuständigen Behörde innerhalb der Meldefrist von 20 Tagen kann die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung der Bauarbeiten beginnen.

Anlagen mit einer Fläche von unter 35 Quadratmetern unterstehen in Bauzonen weder der Baubewilligungs- noch der Meldepflicht, solange es sich beim betroffenen Gebäude nicht um ein Natur- oder Kulturobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung handelt.

tg.ch
Foto: mediaZeit GmbH

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