Gesetzliche Grundlage für mehr Biodiversität kommt in den Grossen Rat

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Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Botschaft zur Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Damit setzt er zwei politische Vorstösse der vergangenen Jahre um: die Biodiversitäts-Initiative, der der Grosse Rat am 17. Juni 2020 mit 88:5 Stimmen zustimmte, und die vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den raumplanerischen Zielen».

Das kantonale NHG ist die wichtigste gesetzliche Grundlage, um die Natur, die Landschaft und das kulturgeschichtliche Erbe im Thurgau zu schützen und zu pflegen. Neu ist die Förderung der biologischen Vielfalt ein explizites Ziel des Gesetzesentwurfs, den der Grosse Rat beraten wird. Gesetzlich verankert ist zudem, dass der Regierungsrat eine Biodiversitätsstrategie festlegt und diese mit einem Massnahmenplan umsetzt. Die notwendigen finanziellen Mittel werden über eine neue Spezialfinanzierung für den Bereich Natur, Landschaft und Biodiversität zur Verfügung gestellt.

Neu zwei Spezialfinanzierungen im Natur- und Heimatschutzgesetz

Wie von der Biodiversitäts-Initiative gewollt, investiert der Kanton mit dem Gesetz jährlich vier Millionen Franken zusätzlich in die Förderung der Biodiversität. Die bisherigen Aufwendungen von jährlich rund zwei Millionen Franken für Natur und Landschaft, die über die bestehende Spezialfinanzierung laufen, werden überführt. Das ergibt jährlich sechs Millionen Franken für die neue Spezialfinanzierung. Daraus werden auch die Personalkosten des Kantons für die Planung, Koordination und Umsetzung des Massnahmenplans Biodiversität finanziert.

In der Vernehmlassung, die vom 12. Mai 2021 bis zum 20. August 2021 dauerte, war dieser Punkt kritisiert worden. Um konkrete Projekte ausführen zu können und einen effektiven und effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen, braucht es jedoch Personal. Dies sah auch der Initiativtext vor. Die bestehende Spezialfinanzierung deckt neu nur noch die Bereiche Denkmalpflege und Archäologie ab. 

Präzisierung beim denkmalpflegerischen Schutz von Bauten

Im Bereich Denkmalpflege präzisiert der Gesetzesentwurf den Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen. Die neue Bestimmung nimmt das Anliegen der Motionäre (Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den rauplanerischen Zielen») auf, dass bei der Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen der Schutzumfang bezüglich dem Innern und dem Äusseren genau zu definieren ist. Die innerore Bausubstanz kann nur geschützt werden, wenn sie von herausragender kulturgeschichtlicher Bedeutung ist oder mit der Baute eine Einheit bildet. Es ist allerdings immer im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, wie weit das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung reicht. Die Formulierung erlaubt es, jeweils auch nur einzelne Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen. 

Rechtswirksamkeit von Entscheiden mit Aufnahmen in den ÖREB-Kataster

Kritik gab es in der Vernehmlassung an der gesetzestechnischen Umsetzung eines Zwischenergebnisses des Projektes Geo2020. Neu sollen Entscheide zu geschützten Objekten erst mit der Publikation im ÖREB-Kataster rechtwirksam werden. Im Vernehmlassungsentwurf war dazu eine inhaltliche Prüfung durch die zuständige kantonale Fachstelle (bei Bauten Amt für Denkmalpflege) vorgesehen gewesen. Dagegen wehrten sich die Gemeinden unter anderem wegen einer potenziellen Verletzung der Gemeindeautonomie. Eine inhaltliche Prüfung wird nicht erfolgen. Aus der Aufsichtsfunktion ergibt sich aber eine Pflicht zur Intervention bei offensichtlichen Mängeln. Das konkrete Aufnahmeverfahren wird der Regierungsrat nach der Gesetzesberatung auf Stufe Verordnung regeln.

Botschaft_Gesetz_Schutz_Pflege_Natur_Heimat.pdf [pdf, 1023 KB]

Quelle: tg.ch
Foto: David Keller

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