Die Covid-19-Härtefallprogramme stehen im Kanton Thurgau kurz vor dem Abschluss. Mit bis anhin ausgelösten Hilfszahlungen in der Höhe von 97.6 Millionen Franken muss das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) auch mit Missbräuchen rechnen.
Neben der Kurzarbeitsentschädigung, dem Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, den Covid-19-Krediten und den branchenspezifischen Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, ÖV und Medien bildeten die beiden Härtefallprogramme (HFP) des Kantons Thurgau ein wichtiges staatliches Hilfsinstrument, um die gravierendsten wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern.
Zwei Härtefallprogramme
Aufgrund der fortbestehenden pandemiebedingten Unsicherheiten verlängerte die Bundesversammlung am 17. Dezember 2021 das Covid-19-Gesetz. Daraufhin installierte das AWA Thurgau nach Abschluss des ersten Härtefallprogrammes HFP 1, rückwirkend ab Dezember 2021 und bis Februar 2022, das HFP 2. Während beim HFP 1 999 Gesuche gestellt und 95.4 Millionen Franken ausbezahlt worden sind, gab es beim HFP 2 193 Gesuche und Zahlungen in der Höhe von aktuell 2.2 Millionen Franken.
Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung
Der Bund verlangt von den Kantonen die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung. AWA-Amtsleiter Daniel Wessner weist darauf hin, dass bei nicht korrekten Gesuchstellungen oder Verstössen gegen die mit der Beitragsgewährung verbundenen Auflagen eine teilweise oder vollständige Rückforderung der Härtefallbeiträge erfolgt. Insgesamt wurden per 3. Oktober 2022 231 Beiträge aus dem HFP 1 einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Auswahl beruhte auf risikobasierten Kriterien. Von 187 abgeschlossenen Prüfungen konnten in 146 Fällen keine Anhaltspunkte für eine Rückforderung festgestellt werden. In 41 Fällen erfolgten teilweise oder vollständige Rückforderungen in der Höhe von insgesamt 846’745 Franken. Die Rückforderungen resultieren aus nicht korrekten Angaben bei der Gesucheinreichung. Missbräuche im Sinne von strafrechtlich relevanten Sachverhalten wurden bisher keine festgestellt. Die vertiefte Überprüfung der Auszahlungen im Rahmen des HFP 2 beginnt laut Wessner, sobald die Bemessung sämtlicher Gesuche abgeschlossen ist. Dies wird voraussichtlich in den nächsten Wochen der Fall sein.
Monitoring der Auflagen
Die Gewährung von Härtefallbeiträgen ist mit Auflagen verbunden. Diese sind im Covid-19-Gesetz und in den Härtefallverordnungen geregelt. Sie gelten im Jahr der Beitragsgewährung sowie den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung des Beitrags. Zudem besteht für Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Millionen Franken unter gewissen Voraussetzungen eine Rückzahlungspflicht, sofern im Jahr der Beitragsgewährung ein Gewinn erzielt wird. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung überwacht das AWA die Einhaltung dieser Auflagen. Bislang gab es einen konkreten Rückforderungsentscheid aufgrund Missachtung der Auflagen.
Härtefallprogramm (HFP) 1
Im Rahmen des HFP 1 wurden für den Zeitraum 2020 und erstes Halbjahr 2021 Beiträge an ungedeckte Fixkosten (ohne Lohnkosten) gewährt. Von 999 Gesuchen erfolgte in 748 Fällen eine finanzielle Unterstützung. Insgesamt wurden Härtefallbeiträge in der Höhe von rund 95.4 Millionen Franken bezahlt. 87 Prozent der Auszahlungen übernahm der Bund, 13 Prozent der Kanton. Während 98 Prozent der Härtefallgelder als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt wurden, erfolgten 2 Prozent in Form von zinslosen Darlehen mit Rangrücktritt und einer Laufzeit von zehn Jahren.
Härtefallprogramm (HFP) 2
Das HFP 2 umfasste den Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022. Von 193 bearbeiteten Gesuchen erhielten 64 eine Beitragsgewährung an ungedeckte liquiditätswirksame Kosten von insgesamt rund 2.2 Millionen Franken. 16 Gesuche befanden sich per 3. Oktober 2022 noch in der Bemessungsphase. 94 Prozent der Zahlungen übernimmt der Bund; 6 Prozent werden vom Kanton getragen. Sämtliche HFP 2-Zahlungen erfolgen in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.
Quelle: informationsdienst.tg
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