Solaranlage auf dem Dach der A. Kuster AG, Weinfelden
Aufgrund der hohen Nachfrage muss der Anhang des Reglements zum Energiefonds angepasst werden. Die Höhe der nachgefragten Beiträge übersteigt die Möglichkeiten des Fonds, weshalb die Reduktion einzelner Beiträge per 1. Januar 2023 umgesetzt wird.
Das «Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz und des Langsamverkehrs (Energiefonds)» wurde auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Eine erste Anpassung des Anhangs erfolgte per 1. Juni 2018. Eine Revision von Reglement und Anhang wurde im 2021 vorgenommen. Die daraus resultierende Reglementsfassung mitsamt überarbeitetem Anhang gilt seit dem 1. September 2021.
Der Erlass des Reglements und somit auch dessen Anpassung liegt in der Kompetenz des Stadtparlaments. Gemäss Art. 3 des Reglements liegt der Entscheid über die Verwendung der Mittel dieses Fonds beim Stadtrat. Er legt also im Anhang fest, was mit welchen Ansätzen finanziell unterstützt wird.
Hohe Nachfrage
Der Fonds wird jährlich mit 150’000 Franken geäufnet. Wenn die Summe der auszuzahlenden Beiträge den Fondsbestand übersteigt, müssen Auszahlungen auf das Folgejahr verschoben werden. Findet keine Veränderung statt, muss eine Warteliste eingeführt werden. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, hat der Stadtrat entschieden, die Ansätze wie folgt anzupassen.
Die entsprechenden Positionen im Anhang des Energiefonds werden wie folgt angepasst:
- «Fördersatz: 40 % der vom Kanton geleisteten Beiträge» (bisher 50 %) (betrifft die Position 2. Holzfeuerungen)
- «Fördersatz: 40 % der vom Kanton geleisteten Beiträge; maximal Fr. 25’000.00 pro Objekt» (bisher 50 % und maximal Fr. 30’000.00) (betrifft die Positionen 6. bis 10.)
Bei den Anpassungen handelt es sich um einen vertretbaren Ansatz, mit dem das Problem etwas entschärft werden kann.
Weitere Anpassungen
Ebenfalls werden folgende Präzisierungen im Reglementsanhang vorgenommen:
- Bei der Förderung des Langsamverkehrs (Anhang; Ziffer 11.) lautet die Voraussetzung: «…wird in der Schweiz gekauft…». Dies wurde schon so interpretiert, dass der Käufer in der Schweiz wohnen muss. Die Meinung allerdings war eine andere, als dieser Punkt im Rahmen der parlamentarischen Diskussion vorgebracht wurde: Der Verkäufer muss einen Sitz in der Schweiz haben. Deshalb wird folgende Neuformulierung vorgeschlagen: «…wird bei einem Anbieter mit Sitz in der Schweiz gekauft…».
- Weiter hat der Zeitpunkt der Einreichung von Fördergesuchen, welche an Förderungen des Kantons gekoppelt sind, wiederholt zu Konflikten geführt. Die aktuelle Formulierung in Reglement und Anhang lässt es zu, dass Gesuche für kommunale Fördergelder auch dann noch eingereicht werden, wenn die Massnahme längst abgeschlossen ist. Theoretisch wäre denkbar, dass ein Bauherr erst jetzt feststellt, dass er von der Stadt noch Beiträge einfordern kann für eine Sanierung, welche der Kanton seit dem 1. Juni 2018 (Inkraftsetzung geänderter Anhang) förderte. Deshalb wird die Bestimmung im Anhang wie folgt korrigiert: «Voraussetzung: Einreichung Förderzusage und Auszahlungsbestätigung des kantonalen Förderporgamms Energie vor Abschluss der Massnahme». Die Massnahme gilt spätestens dann als abgeschlossen, wenn der Kanton seinen Förderbeitrag geleistet hat.
Die Änderungen des Reglements, beziehungsweise des Anhangs zum Energiefonds gelten ab 1. Januar 2023.
Stadt Weinfelden