Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die Schaffung eines Bundesgesetzes über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständig Erwerbstätigen. In seiner Vernehmlassungsantwort regt er jedoch an, dass die Formen des mobilen Arbeitens und die daraus folgenden abzugsfähigen Kosten detaillierter geregelt werden.
Der Bund will mit dem Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten, dass unselbständig erwerbstätige Personen künftig zwischen einer Pauschale für die Berufskosten oder der Geltendmachung der tatsächlichen Berufskosten wählen können. Damit sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen reduziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden.
Der Regierungsrat begrüsst die vermehrte Pauschalierung zur Vereinfachung des Deklarations- und Veranlagungsverfahrens von Berufskosten. In seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Finanzdepartement schreibt er aber unter anderem, dass auch für die übrigen Berufskosten die Pauschale beibehalten werden soll. So könne auch die Steuerdeklaration für die steuerpflichtige Person vereinfacht und unnötigen Einsprachen und Rechtsmittelverfahren vorgebeugt werden.
Für unausgereift erachtet der Regierungsrat den Lösungsansatz betreffend die Formen des mobilen Arbeitens. Es stellten sich diesbezüglich viele Fragen, wie zum Beispiel, wann eine Home-Office-Tätigkeit für einen Abzug qualifiziert, welche Kosten in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können und wie sich der Abzug bei Teilzeitpensen gestaltet. Die konkreten Eckwerte, wann welche Kosten des mobilen Arbeitens abzugsfähig sind, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit in den Grundzügen auf Gesetzesstufe normiert werden, ist der Regierungsrat überzeugt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Kumulation der Abzugsfähigkeit von ordentlichen Berufskosten und Kosten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten den Vollzug aufwendiger gestalten dürfte. Der Regierungsrat schlägt daher vor, die steuerliche Abzugsfähigkeit von mobilem Arbeiten in einer gesonderten Bestimmung zu regeln und auf die übrigen Berufsauslagen abzustimmen, damit Mitnahmeeffekte vermieden werden. Die bewährte Berufskostenpauschale als einfaches Mittel sei unbedingt beizubehalten.
tg.ch
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