Nach den Vogelgrippefällen im Stadtweiher Wil sowie zwischen Ermatingen und Salenstein werden die dort angeordneten Massnahmen angepasst. Die Zwischenzone und das Kontrollgebiet im Kanton Thurgau sowie die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone im Kanton St. Gallen werden per Dienstag, 16. Dezember 2026, 12 Uhr, aufgehoben. Die gesamte Schweiz bleibt jedoch weiterhin Beobachtungsgebiet.
Nachdem im November 2025 im Stadtweiher Wil die Vogelgrippe nachgewiesen worden war, wurden tierseuchenpolizeiliche Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen ausgeschieden, in denen abgestufte Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen umgesetzt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mittels Verordnung die gesamte Schweiz zum Beobachtungsgebiet erklärt, in dem generelle tierseuchenpolizeiliche Präventionsmassnahmen gelten. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Ausbruchsort lagen auch 17 Politische Gemeinden des Kantons Thurgau in der Zwischenzone. Die Politischen Gemeinden Ermatingen und Salenstein waren bereits zuvor zum Kontrollgebiet erklärt worden, nachdem dort bei einem Höckerschwan die Vogelgrippe festgestellt worden war.
In Absprache mit dem BLV und dem Veterinärdienst des Kantons St. Gallen werden die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone und gleichzeitig auch das Kontrollgebiet ab dem 16. Dezember 2025, 12 Uhr, aufgehoben, sodass im ganzen Thurgauer Kantonsgebiet nur noch die generellen tierseuchenpolizeilichen Präventionsmassnahmen des Beobachtungsgebietes gelten. Diese Massnahmen gelten voraussichtlich bis am 31. März 2026. Die von den Änderungen betroffenen Geflügelhalterinnen und -halter werden durch das Veterinäramt informiert.
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
Im Beobachtungsgebiet sind für Geflügelhaltungen mit 50 oder mehr Vögeln folgende Haltungsarten möglich, um das Geflügel zu schützen:
- Geschlossener Stall
- Geschlossener Stall ergänzt mit geschlossenem Aussenklimabereich (Wintergarten, vogelsichere Seitenbegrenzungen mittels Gitter oder Netzen und gegen oben so dicht, dass kein Kot von Wildvögeln hineingelangen kann)
- Geschlossenes System mit geschütztem Aussenbereich (Auslaufflächen), der mit Gittern oder Netzen (Maschenweite max. 4 cm) so abgeschirmt wird, dass er für Wildvögel nicht zugänglich ist
Hühner sind zudem getrennt von Wassergeflügel wie Gänsen oder Enten zu halten. Die Einschleppung des Virus in die Geflügelhaltung über Personen und Geräte ist durch geeignete Biosicherheitsmassnahmen (unter anderem Zutrittsbeschränkung, Hygieneschleuse, Kleiderwechsel) zu verhindern. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 50 Vögeln sind obige Massnahmen nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.
Alle Geflügelhalterinnen und -halter müssen Anzeichen einer Ansteckung mit der Vogelgrippe umgehend ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden. Krankheitsanzeichen sind zum Beispiel gesträubtes Gefieder, Atemwegsprobleme, Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, Flüssigkeitsansammlungen am Kopf, Hals, Kamm oder Beinen, Rückgang der Legeleistung sowie plötzliche Todesfälle.
Für Geflügelhaltungen besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht. Diese gilt unabhängig von der Anzahl gehaltener Tiere oder ob es sich um eine private oder gewerbsmässige Geflügelhaltung handelt. Im Kanton Thurgau sind die Geflügelhaltungen dem Landwirtschaftsamt zu melden; entweder mit dem Meldeformular Tierbestand, per E-Mail an tvd-koordination@tg.ch oder über die Webseite des Landwirtschaftsamtes landwirtschaftsamt.tg.ch.
Für die Bevölkerung besteht weiterhin keine Gefahr. Eier und Geflügelfleisch können bedenkenlos konsumiert werden. Dennoch wird empfohlen, kranke oder tote Wildvögel nicht zu berühren und diese mit dem genauen Fundort dem Veterinäramt oder der Polizei zu melden.
Vogelgrippe-Hotline wird eingestellt
Für Fragen aus der Bevölkerung hatte das Veterinäramt eine Vogelgrippe-Hotline eingerichtet. Mit Aufhebung des Kontrollgebiets sowie der Zwischenzone wird auch der Betrieb der Hotline eingestellt. Sollte sich die Tierseuchenlage wieder verschärfen, kann der Betrieb wieder aufgenommen werden.
Weitere Informationen sind auf der Webseite des Veterinäramtes veterinaeramt.tg.ch und des BLV www.blv.admin.ch aufgeschaltet.
tg.ch















