Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung genehmigt. Kern der Änderung ist die Anhebung der Maximalvergütung für Kosten für die Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen bei Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern.
Gemäss der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vergütet der Kanton Thurgau Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist. Mit der Änderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) hat der Regierungsrat entschieden, die Maximalvergütung für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen von Fr. 25 pro Stunde und Haushalt ab 1. Januar 2026 auf Fr. 35 pro Stunde und Haushalt anzuheben. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ausgaben der Jahre 2019 bis 2023 ist mit einer ungefähren jährlichen Mehrbelastung von Fr. 140’000 für den Kanton zu rechnen. Zudem nutzt der Regierungsrat die Verordnungsänderung für redaktionelle Präzisierungen einzelner Paragrafen.
Vor dem Beschluss der Verordnungsänderungen hat das Department für Finanzen und Soziales eine externe Vernehmlassung durchgeführt. Insgesamt gingen zwölf Vernehmlassungsantworten zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung ein. Die Anpassungen und Präzisierungen in der TG ELV wurden generell begrüsst und als sinnvoll sowie zielführend angesehen. Insbesondere die Anhebung des Vergütungsansatzes traf auf breite Zustimmung.
tg.ch















