Christbäume der letzten Weihachtsfeiertage dürfen jetzt noch nicht verbrannt werden, da ihr Holz nicht genügend getrocknet ist.
Gemäss Luftreinhalteverordnung darf nur vollständig getrocknetes, naturbelassenes Holz (ohne Lametta, Sprühschnee o. Ä.) verbrannt werden. Christbäume der letzten Weihnachtsfeiertage (weniger als ein halbes Jahr alt) sind noch nicht genügend getrocknet und entsprechen daher nicht den Vorgaben für getrocknetes Holz. Sie dürfen daher noch nicht verbrannt werden.
Nicht genügend trockenes Holz gilt als (Wald-)Abfall. Naturbelassene Christbäume können der Grüngutsammlung mitgegeben werden. In vielen Gemeinden gibt es nach den Weihnachtsfeiertagen spezielle Abfuhrtage für Christbäume. Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Anlagen verbrannt werden (siehe auch Art. 26 LRV Verbrennen von Abfällen).
Das Amt für Umwelt hat dazu ein Merkblatt [pdf, 54 KB] verfasst.
Abfallkalender Weinfelden 2025
tg.ch
Foto: David Keller