Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat entschieden, wie er die Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie umsetzen will. Einen sogenannten Schutzschirm gibt es ausschliesslich für Grossveranstaltungen, die auf dem Gebiet des Kantons Thurgau durchgeführt werden. Da die Umsetzung auf Paragraf 44 der Kantonsverfassung beruht, hat er zuhanden des Grossen Rates eine entsprechende Botschaft verabschiedet.
Um die Durchführung von Anlässen zu unterstützen wurde im Covid-19-Gesetz ein «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Gestützt darauf kann ein Kanton Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützen, die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Epidemie verschoben, abgesagt oder eingeschränkt werden müssen. Es muss sich um Publikumsanlässe handeln, die der Öffentlichkeit zugänglich und für mehr als 1’000 Personen pro Tag konzipiert sind. Der Bund beteiligt sich an den Unterstützungsleistungen zu 50 Prozent. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. Die Kantone entscheiden daher auf Gesuch über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten. Kommt es in der Folge zu einer Absage oder Einschränkung der Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie, entscheidet der Kanton über die Unterstützungsleistung.
Der Regierungsrat hat entschieden, den «Schutzschirm» gemäss den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen umzusetzen. Die fragliche Veranstaltung muss somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen. Die Vorgaben des Bundes werden lediglich dahingehend verschärft, als dass ausschliesslich Veranstaltungen unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Kantons Thurgau durchgeführt werden. Führt ein Veranstaltungsunternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Thurgau eine Veranstaltung ausserhalb des Kantonsgebiets durch, ist eine Unterstützung ausgeschlossen. Für kantonsübergreifend durchgeführte Veranstaltungen ist eine anteilmässige Unterstützung vorgesehen. Die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit, einen Vorschuss auf die mögliche Entschädigung zu verlangen, besteht im Kanton Thurgau nicht.
Derzeit kann der Regierungsrat nicht abschätzen, wie viele Veranstaltungen den «Schutzschirm» beanspruchen werden. Ebenfalls ist unklar, ob es zu Absagen von Veranstaltungen kommt, die eine Unterstützungspflicht des Kantons auslösen könnten. Zuletzt ist auch offen, in welcher Höhe allfällige Unterstützungszahlungen zu leisten wären. Damit sind aktuell kaum Aussagen zu den finanziellen Folgen möglich. Basierend auf einer groben Schätzung aufgrund von Erfahrungen aus den Vorjahren hat der Regierungsrat vorerst ein Kostendach von sechs Millionen Franken festgelegt. Die Finanzierung geht zulasten des Covid-19 Nachtragskredits, dem der Grosse Rat am 6. Mai 2020 zugestimmt hatte. Die kantonale Umsetzung des «Schutzschirms» erfolgt gestützt auf § 44 der Verfassung des Kantons Thurgau. Er hat dem Grossen Rat daher unverzüglich Rechenschaft abzulegen und hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.
Botschaft Covid19 Schutzschirme für Publikumsanlässe [pdf, 6.3 MB]
Quelle: tg.ch
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